ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVLB)
der Fleximatec Birkner GbR
I. VERTRAGSSCHLUSS
1. Wir führen alle Verkäufe, Lieferungen und andere Leistungen
ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen aus.
2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Ergänzungen,
bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung durch uns. Unsere Angestellten
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu
treffen, die über die schriftliche Vereinbarung hinausgehen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als
Festangebote bezeichnet sind.
4. Das Eigentum und die Urheberrechte an Mustern, Proben,
Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen über Typen, Maße,
Standards und andere Unterlagen, die im Zusammenhang mit
unserem Angebot dem Kunden überlassen werden, verbleiben
bei uns. Solche Unterlagen, insbesondere Proben unserer
Software, zugehörige Programmbeschreibungen und
Dokumentationen, dürfen nicht vervielfältigt und Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
5. Wir sind berechtigt, die Produkte laufend weiterzuentwickeln.
Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt
sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Das
Einverständnis des Kunden mit der Abweichung wird
unterstellt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche
nach Lieferung der Ware schriftlich widerspricht.
6. Wir behalten uns vor, den Vertragsschluss von einer
Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig
zu machen.
II. PREISE
1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Die Preise gelten ab Lager zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Verpackung und Lieferung auf handelsüblichem
Postweg oder durch einen äquivalenten Zusteller erfolgen
frei, sofern nicht gesondert ausgewiesen. Kosten einer auf
seinen Wunsch abgeschlossenen Frachtversicherung trägt der
Kunde.
2. Zölle, Einfuhrabgaben und dergleichen trägt der Kunde bei
Lieferung ins Ausland.
3. Bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertrags-
abschluss fällig sind, können wir den bei Fälligkeit
geltenden Tagespreis fordern.
III. LIEFERUNG
1. Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Liefer-
fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
Die Zusage eines verbindlichen Liefertermines bedarf einer
gesonderten Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
2. Werden wir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare,
unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche
Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhen, Betriebs-
störungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern
der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer
an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verlängert sich
die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes
notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit.
Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder
unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Dauert die Behinderung länger als 2 Monate an, können wir
vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde,
wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung
unzumutbar geworden ist. Wir werden den Kunden bei Eintritt
solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen.
3. Die Höhe eines ersatzpflichtigen Verzugsschadens ist auf
10 % der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.
IV. VERSENDUNG UND GEFAHRÜBERGANG
1. Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem
Ermessen.
2. Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in
jedem Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir
die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Sendung bestimmte Person oder Anstalt
übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres
Lagers.
3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haften wir nur bei
grobem Verschulden.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt
der Lieferung fällig, sofern der Vertrag keine besonderen
Zahlungsbedingungen enthält. Soweit der Kunde Unternehmer
ist, stehen ihm ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages nicht zu, es sei denn, der
Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht
gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif.
2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es
sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig fest-
gestellt.
3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
Ihre Ablehnung bleibt vorbehalten. Alle mit ihnen verbundenen
Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Verzug mit der Bezahlung unserer Forderungen tritt un-
beschadet der Voraussetzungen des § 286 BGB ein, wenn wir
an die Zahlung erinnern oder Zahlung innerhalb einer
bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin verlangen,
auch wenn wir dies nicht ausdrücklich als Mahnung bezeichnen.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. Sofern wir aus einem anderen Rechtsgrund
höhere Zinsen nachweisen können sind wir berechtigt, diese
weiterzuberechnen.
5. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögens-
verschlechterung des Kunden ein, oder werden uns solche
Umstände bekannt, so können wir alle Forderungen gegen den
Kunden, soweit sie nicht einredebehaftet sind, sofort fällig
stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch
soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurück-
haltungsrecht geltend machen, Zug-um-Zug-Leistung oder die
Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das Gleiche gilt,
wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach,
dass keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände vorliegen.
6. Bei laufender Rechnung hat der Kunde unsere Abrechnungen,
Rechnungsabschlüsse und Saldenfeststellungen unverzüglich auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Wir
können angefallene Verzugszinsen von den Rechnungsabschlüssen
und Saldenfeststellungen ausnehmen und gesondert abrechnen.
Einwendungen gegen Rechnungsabschluss und Saldenfeststellung
sind innerhalb eines Monats ab Zugang, andere Einwendungen
sind unverzüglich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger
Einwendungen gilt als Genehmigung. Wir werden bei Mitteilung
von Rechnungsabschlüssen, Saldenfeststellungen und sonstigen
Abrechnungen auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger
Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bei
begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten
Produkten bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der
Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn auf eine
besonders bezeichnete Lieferung gezahlt wird. Bei Scheck-
oder Wechselzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst,
wenn für uns eine eventuelle scheck- oder wechselmäßige
Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das
vorbehaltene Eigentum an den Produkten (Vorbehaltsware)
als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde hat die
Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet oder
mit anderen Waren verbunden oder vermischt, so tritt der
Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte
an den neuen Gegenständen an uns ab, ohne dass uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Die neu geschaffenen Gegenstände
gelten als Vorbehaltsware i.S. dieser Bestimmungen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen
Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, ins-
besondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vor-
behaltsware, sind nicht gestattet. Der Kunde tritt schon mit
Abschluss des jeweiligen Liefervertrages die ihm aus dem
Vertrieb oder einem sonstigen Grund gegen seine Abnehmer
zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungs-
halber bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab.
Er ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungs-
gemäßen Geschäftsgangberechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde
alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die
wir zum Geltendmachen unserer Rechte gegenüber seinem
Abnehmer benötigen.
4. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen
Forderungen und der Vorbehaltsware unsere Gesamtforderung
um mehr als 20 %, so kann der Kunde die Freigabe oder
Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verlangen.
5. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehalts-
ware und zum Einzug der abgetretenen Forderung erlischt bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten
Verfügungen und dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenz-
verfahren beantragt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde
auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu
unterrichten.
7. Wenn wir von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der
Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, sie
freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weiter-
gehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere ent-
gangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten.
VII. SOFTWAREPRODUKTE
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Softwareprodukte zu
vermieten oder zu verleihen. Mit Einsatz der Software, die
sich in Installation bzw. Entgegennahme der Programm-Daten-
träger dokumentiert, verpflichtet sich der Kunde
entsprechend dem jeweils beigepackten Endanwender-
Lizenzvertrag. Dieser kann bei uns vor Auftragserteilung
angefordert werden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
auf die strikte Einhaltung der vorgegebenen Beschränkungen
hinsichtlich Verwertung, Benutzung oder Bearbeitung der
Software zu achten.
2. Gewährleistung und Haftung für Softwareprodukte erstrecken
sich darauf, dass das Produkt im Sinne der Programm-
beschreibung grundsätzlich geeignet und von mittlerer Art
und Güte ist. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder
Haftung für Software, die vom Kunden geändert worden ist.
3. Für die ordnungsgemäße Anwendung, Überwachung und die
Folgen der Benutzung der Software ist allein der Kunde
verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnung
von Transaktionen, Herstellung von Recovery-Routinen für
den Fall einer Fehlfunktion der Software sowie Sicherungs-
maßnahmen gegen Datenverlust.
VIII. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, VERJÄHRUNG
Generell sind Mängel umgehend beim Hersteller geltend zu machen.
Die Adresse des Herstellers lautet:
Techni-Soft GmbH
Vorm Busch 52
32549 Bad Oeynhausen
X. AUSFUHRBESTIMMUNGEN
Die von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib im Land
des Kunden bestimmt. Will der Kunde die gelieferten
Produkte exportieren, ist er für die Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen irgendeine
Ausfuhrbestimmung, haftet er für jegliche Inanspruchnahme
von uns unbeschränkt.
XI. VERSCHIEDENES
1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen noch die Wirksamkeit der auf diesen
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beruhenden
Verträge im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch
eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirt-
schaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Vorschriften des einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 (EKG)
und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom
17.07.1973 (EAG) finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist 07768 Kahla,
für die Zahlungspflicht des Kunden dessen Sitz bzw.
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Begründung
der Verpflichtung.
4. Für Kaufleute ist Jena - auch für Urkunden-, Scheck
und Wechselklagen - Gerichtsstand. Auf jeden Fall gilt -
auch bei Lieferung ins Ausland - deutsches Recht.